Winterdienst / Wintersperrungen

Wegen der bald zu erwartenden winterlichen Witterung möchten wir schon im Voraus einige Hinweise geben.

Die Verkehrs- und vor allem die Fußgängersicherheit sind nur dann zu gewährleisten, wenn alle Anlieger den notwendigen Winterdienst vor ihren Grundstücken ausführen.

Nach den Straßenreinigungssatzungen sind alle Anlieger verpflichtet, den Schneeräum- und Streudienst (hierzu zählen Gehwege, Treppenanlagen, Fußwege, Gässchen, Verbindungswege u. ä.) wahrzunehmen; wenn dieser nicht vorhanden ist gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5m breite entlang des Grundstücks.

Zum streuen sollte möglichst auf Salz verzichtet werden; Sand, Splitt, Granulate, Asche und Sägemehl erfüllen oft den gleichen Zweck. Lediglich bei Glatteis (Eisregen o. ä.) kann Salz in geringen Mengen eingesetzt werden. Geräumter Schnee sollte auf dem eigenen Grundstück oder  - wenn das nicht möglich ist – am Gehweg gelagert werden, ohne dass die Straßenrinne blockiert wird (wegen des Ablaufens von Tauwasser).

Die weit verbreitete Unsitte, den Schnee einfach von Gehweg auf die Straße zu schaufeln, gefährdet unnötig den Verkehr und führt regelmäßig zu Ärger, wenn die öffentlichen Räumdienste mit ihrem Schneepflug die weiße Pracht wieder auf den Gehweg zurückdrücken.

Alle "Laternenparker" werden eindringlich gebeten, ihre Fahrzeuge besonders in engen, steilen und unübersichtlichen Fahrbahnbereichen nicht auf der Fahrbahn abzustellen, weil dies zu erheblichen Behinderungen der Räumfahrzeuge führt und eine Beschädigung der geparkten Fahrzeuge nicht ausgeschlossen werden kann. Bitte berücksichtigen Sie bei der Wahl Ihres Parkplatzes, dass die Durchfahrt der Räumfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird, denn auch diese können bei Schnee- und Eisglätte mit den breiten Räumschildern nicht problemlos manövrieren.

Nähere Einzelheiten über den Winterdienst nach den jeweiligen örtlichen Satzungsregelungen können den veröffentlichten Straßenreinigungssatzungen entnommen werden.

Die Satzungen können während der allgemeinen Dienstzeit bei der Verwaltung eingesehen werden.



Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Ordnungsamt


Wintersperrungen in der Stadt Montabaur

Die  Sperrung der nachfolgend aufgeführten Verkehrsflächen erfolgt kurzfristig vor einsetzender Winterwitterung und bleibt bis auf weiteres bestehen bis einschließlich März 2020.

 

Von der Sperrung im Einzelnen betroffen:

  • die Ehemalige Kreisstraße zwischen Ettersdorf und Stahlhofen,
  • die Treppenanlage durch Gebück (Wirzenbornerstraße-Gebück) einschließlich der Zugänge /Absperrung mit Bauzaunelemente,
  • die Treppenanlage Hinterer Rebstock Richtung Alleestraße
  • die Treppenanlage zum Wegkreuz an der L 313, Eschelbach
  • die Treppenanlage am „Burgunderplatz“, von der Wilhelm- Mangelsstraße in Richtung Wolfsturm aus kommend
  • die Treppenanlage in der Grünanlage an der Mittelaustraße /Unter dem Hahn in Bladernheim


Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Bauverwaltung/Bauhof Stadt Montabaur



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