Anpassung der RealsteuerhebesätzeAm 24.11.2022 wurde durch den Landtag das neue, ab dem 01.01.2023 anzuwendende Landesfinanzausgleichsgesetz beschlossen. Dieses Landesgesetz regelt die Finanzbeziehungen zwischen dem Land und dem kommunalen Bereich. Eine der zentralen Regelungen betrifft die Festsetzung der landeseinheitlichen Nivellierungssätze zur Berechnung der örtlichen Steuerkraft. In der nun beschlossenen Gesetzesfassung wurden die Nivellierungssätze gegenüber der bisherigen Regelung durch das Land deutlich wie folgt angehoben: bisher ab 01.01.2023 Grundsteuer A 300% 345 % Grundsteuer B 365% 465 % Gewerbesteuer 365% 380 % Kommunen, die ihre Realsteuerhebesätze nicht mindestens auf das Niveau der durch das Land festgesetzten Nivellierungssätze anheben, werden, bei der Berechnung der für die Umlagezahlungen maßgeblichen Steuerkraftzahlen, so gestellt, als würden sie ihre Steuern mit diesen Hebesätzen erheben. Folge daraus ist, dass diese Gemeinden Umlagen auf fiktive, also nivellierte Steuereinnahmen abführen müssen, die sie tatsächlich gar nicht hatten. Den Gemeinden entsteht insoweit ein u.U. nicht unerheblicher finanzieller Schaden. Da die Gemeinden jedoch dem Grunde nach verpflichtet sind, ihre Einnahmen im zumutbaren Rahmen auszuschöpfen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Einnahmeausschöpfung dann vorliegt, wenn die Steuern mindestens auf dem Niveau der Nivellierungssätze erhoben werden. Um finanziellen Nachteilen entgegenzuwirken müssen die Kommunen daher zum Beginn des Jahres 2023 die Realsteuerhebesätze entsprechend anpassen. Diese Erhöhung der Steuern hat nichts mit der aktuellen Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung und Neubewertung der Grundstücke durch das Finanzamt zu tun! Dies wirkt sich erst ab dem Jahr 2025 auf die Grundsteuer aus.Unter Bürgerservice/Ortsrecht/Steuersätze finden Sie die aktuellen Steuerhebesätze. | Kontakt
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