GRUNDSTEUER B

Die Grundsteuer B (baulich) wird für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude von den Gemeinden und Städten erhoben. Sie erhalten bei einem An- oder Verkauf bzw. einer sonstigen Änderung ihres Grundbesitzes einen Steuerbescheid. Dieser Bescheid ist auch gültig für Folgejahre bis zum Erhalt eines neuen Steuerbescheides.

WIE WIRD DIE GRUNDSTEUER BERECHNET?

Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Messbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert und der Grundsteuermesszahl ermittelt und vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Messbetrag wird anschließend mit dem festgesetzten Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Festlegung des Hebesatzes erfolgt jährlich im Rahmen des Beschlusses der Haushaltssatzung durch den Gemeinderat.

Der aktuelle Hebesatz der Stadt Montabaur beträgt 465 %.

Die Steuer ist grundsätzlich in 4 Raten abzuführen, welche terminlich festgelegt sind. Die Teilbeträge sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines Jahres fällig. Ausnahmen gibt es bei Kleinbeträgen, die in 2 Raten oder in einem Gesamtbetrag zu begleichen sind. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte ihrem Steuerbescheid.

Bitte machen Sie von der Möglichkeit einer Einzugsermächtigung Gebrauch.

Ein entsprechendes Formular steht Ihnen zum Download zur Verfügung:

BeschreibungDateinameGrößeDatum
Einzugsermächtigung (Firmen).pdf103.5 KB06.02.2017
Einzugsermaechtigung-1.pdf41.0 KB22.06.2022


Achtung!

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer nach § 9 Abs. 1 GrStG. Wenn jemand ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, erfolgt die Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer erst zum 1.1. des auf die Grundbucheintragung folgenden Jahres.

Bis zur Vorlage dieser Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt ist der Alteigentümer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes noch Steuerschuldner.

Die im notariellen Vertrag getroffenen Vereinbarungen, wonach Besitz, Nutzen und Lasten zu einem festgelegten Zeitpunkt auf den Erwerber übergehen, kommen nur im Innenverhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber zur Wirkung.



Nähere Informationen erhalten Sie bei:

Karina Ismajili
- Steueramt -
Telefon (02602) 126 - 135
Fax (02602) 126 - 392
steueramt@montabaur.de



Eva Petri
- Steueramt -
Telefon (02602) 126 - 154
Fax (02602) 126 - 392
steueramt@montabaur.de
Andrea Remy
- Steueramt -
Telefon (02602) 126 - 179
Fax (02602) 126 - 392 steueramt@montabaur.de